Table of Contents Table of Contents
Previous Page  30 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 30 / 68 Next Page
Page Background

30

IHK AKTUELL & SERVICE

BERLINER WIRTSCHAFT 11/17

DATENSCHUTZRECHT

Werben nach neuem

europäischem Recht

IHK-UMFRAGE

Wie digitalisiert sind Berliner Unternehmen?

Sie verändert die Welt: Ob Industrie, Ge-

sundheitswirtschaft oder Dienstleis-

tungsgewerbe – es gibt so gut wie keine

Branche, die von der Digitalisierung aus-

geklammert ist

Aber wie sieht es bei Berliner Un-

ternehmen aus? Wo besteht Handlungs-

undwo Unterstützungsbedarf? Eine Um-

frage der IHK Berlin soll helfen, Antwor-

ten auf diese Fragen zu finden. Bereits

2015 und 2016 hat die IHK Berlin Um-

fragen zum Stand der Digitalisierung der

Berliner Wirtschaft durchgeführt. Dabei

wurde deutlich: In 90 Prozent der hie-

sigen Betriebe sind digitale Technologien

von hoher Bedeutung für die Unterneh-

mensstrategie. Klarwurde aber auch: Di-

gitalisierung erfordert einen Kulturwan-

del, und den Unternehmen fehlt oftmals

der richtige Zugang, wie sie diese Verän-

derungen angehen sollen.

Dort setzt die aktuelle Umfrage der

IHK Berlin an. Sie fragt nach, ob Unter-

nehmen über genügend Ressourcen für

Digitalisierungsmaßnahmen verfügen

und ob Handlungsbedarfe bereits klar

identifiziert sind. Ein besonderes Augen-

merk liegt darüber hinaus auf dem Um-

feld für die Digitalisierung in Berlin. Es

wird untersucht, wo die Rahmenbedin-

gungen schon stimmen und welche Un-

terstützungsangebote die Unternehmen

künftig nutzen würden.

Die IHK Berlin lädt dazu ein, an der

zehnminütigen Umfrage teilzunehmen:

www.ihk-berlin.de/digiumfrage

KKAL

Wer Werbung über Online-Kanäle betreibt, muss das neue geltende Recht im Blick behalten

Wer werben möchte, braucht nach den

klaren Regelungen des Wettbewerbs-

rechts in der Regel eine Einwilligung des

Adressaten. Zuwiderhandlungen kön-

nen zu Abmahnungen führen. Eine Aus-

nahme von der Einwilligung besteht

zum Beispiel nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes

über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

für sogenannte „Bestandskundenwer-

bung“ per E-Mail. Danach können Un-

ternehmen in bestehenden Kundenbe-

ziehungen unter bestimmten Vorausset-

zungen auch ohne Einwilligung werben.

Das Datenschutzrecht spielt bei Wer-

bung ebenfalls eine Rolle. Aber anders als

im Bundesdatenschutzgesetz sind aus-

drückliche und detaillierte Regelungen

zur Werbung in der Datenschutzgrund-

verordnung (DSGVO) nicht enthalten.

Mangels einer speziellen Rechtsgrund-

lage für Datenverarbeitung zu Werbe-

zwecken wird diese neben der Einwilli-

gung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) in der Regel

auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gestützt. Dabei

muss die Verarbeitung zuWerbezwecken

zurWahrung der berechtigten Interessen

des Verantwortlichen erforderlich sein.

Zudem dürfen die Interessen der be-

troffenen Person nicht überwiegen. Die

Verarbeitung personenbezogener Daten

zum Zwecke der Direktwerbung kann

als berechtigtes Interesse dienen. Die

vernünftigen Erwartungen der betrof-

fenen Person sind in den Abwägungs-

prozess einzubeziehen. Entscheidend

ist dabei unter anderem, ob der Betrof-

fene imRahmen der Informationspflich-

ten nach Art. 13, 14 DSGVO über die Ver-

wendung zu Werbezwecken bzw. über

sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-

GVO informiert wurde. Liegt ein Werbe-

widerspruch vor, überwiegt naturgemäß

das Interesse des Betroffenen am Aus-

schluss der Werbung.

Die Konferenz der unabhängigen Da-

tenschutzbehörden des Bundes und der

Länder (DSK) hat ein Kurzpapier zur Ver-

arbeitung personenbezogener Daten für

Werbung unter der DSGVO veröffent-

licht:

www.datenschutz-berlin.de//kurz-

papiere.html ‹

KATHARINAWIATR

Die Autorin des Beitrags ist Referentin bei der

Berliner Beauftragten für Datenschutz und Infor-

mationsfreiheit

FOTO: GETTY IMAGES/IKON IMAGES