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IHK AKTUELL & SERVICE
BERLINER WIRTSCHAFT 11/17
DATENSCHUTZRECHT
Werben nach neuem
europäischem Recht
IHK-UMFRAGE
Wie digitalisiert sind Berliner Unternehmen?
Sie verändert die Welt: Ob Industrie, Ge-
sundheitswirtschaft oder Dienstleis-
tungsgewerbe – es gibt so gut wie keine
Branche, die von der Digitalisierung aus-
geklammert ist
Aber wie sieht es bei Berliner Un-
ternehmen aus? Wo besteht Handlungs-
undwo Unterstützungsbedarf? Eine Um-
frage der IHK Berlin soll helfen, Antwor-
ten auf diese Fragen zu finden. Bereits
2015 und 2016 hat die IHK Berlin Um-
fragen zum Stand der Digitalisierung der
Berliner Wirtschaft durchgeführt. Dabei
wurde deutlich: In 90 Prozent der hie-
sigen Betriebe sind digitale Technologien
von hoher Bedeutung für die Unterneh-
mensstrategie. Klarwurde aber auch: Di-
gitalisierung erfordert einen Kulturwan-
del, und den Unternehmen fehlt oftmals
der richtige Zugang, wie sie diese Verän-
derungen angehen sollen.
Dort setzt die aktuelle Umfrage der
IHK Berlin an. Sie fragt nach, ob Unter-
nehmen über genügend Ressourcen für
Digitalisierungsmaßnahmen verfügen
und ob Handlungsbedarfe bereits klar
identifiziert sind. Ein besonderes Augen-
merk liegt darüber hinaus auf dem Um-
feld für die Digitalisierung in Berlin. Es
wird untersucht, wo die Rahmenbedin-
gungen schon stimmen und welche Un-
terstützungsangebote die Unternehmen
künftig nutzen würden.
Die IHK Berlin lädt dazu ein, an der
zehnminütigen Umfrage teilzunehmen:
www.ihk-berlin.de/digiumfrage‹
KKAL
Wer Werbung über Online-Kanäle betreibt, muss das neue geltende Recht im Blick behalten
Wer werben möchte, braucht nach den
klaren Regelungen des Wettbewerbs-
rechts in der Regel eine Einwilligung des
Adressaten. Zuwiderhandlungen kön-
nen zu Abmahnungen führen. Eine Aus-
nahme von der Einwilligung besteht
zum Beispiel nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über den unlauteren Wettbewerb (UWG)
für sogenannte „Bestandskundenwer-
bung“ per E-Mail. Danach können Un-
ternehmen in bestehenden Kundenbe-
ziehungen unter bestimmten Vorausset-
zungen auch ohne Einwilligung werben.
Das Datenschutzrecht spielt bei Wer-
bung ebenfalls eine Rolle. Aber anders als
im Bundesdatenschutzgesetz sind aus-
drückliche und detaillierte Regelungen
zur Werbung in der Datenschutzgrund-
verordnung (DSGVO) nicht enthalten.
Mangels einer speziellen Rechtsgrund-
lage für Datenverarbeitung zu Werbe-
zwecken wird diese neben der Einwilli-
gung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) in der Regel
auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gestützt. Dabei
muss die Verarbeitung zuWerbezwecken
zurWahrung der berechtigten Interessen
des Verantwortlichen erforderlich sein.
Zudem dürfen die Interessen der be-
troffenen Person nicht überwiegen. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten
zum Zwecke der Direktwerbung kann
als berechtigtes Interesse dienen. Die
vernünftigen Erwartungen der betrof-
fenen Person sind in den Abwägungs-
prozess einzubeziehen. Entscheidend
ist dabei unter anderem, ob der Betrof-
fene imRahmen der Informationspflich-
ten nach Art. 13, 14 DSGVO über die Ver-
wendung zu Werbezwecken bzw. über
sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-
GVO informiert wurde. Liegt ein Werbe-
widerspruch vor, überwiegt naturgemäß
das Interesse des Betroffenen am Aus-
schluss der Werbung.
Die Konferenz der unabhängigen Da-
tenschutzbehörden des Bundes und der
Länder (DSK) hat ein Kurzpapier zur Ver-
arbeitung personenbezogener Daten für
Werbung unter der DSGVO veröffent-
licht:
www.datenschutz-berlin.de//kurz-papiere.html ‹
KATHARINAWIATR
‹
Die Autorin des Beitrags ist Referentin bei der
Berliner Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit
FOTO: GETTY IMAGES/IKON IMAGES