Praktika in Unternehmen

35 WAS SOLLTEN SIE BEI AUSLÄNDISCHEN BEWERBERN BEDENKEN? Bei Praktikanten aus dem Ausland ist im Vorfeld zu unter- scheiden, ob es sich um einen Bewerber aus einem EU-Land oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder um einen drittstaatenangehörigen Ausländer handelt. EU-Länder und EWR-Staat Eine Visumfreie Einreise nach Deutschland ist möglich. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für deutsche Bewerber. Drittstaat Studienfachbezogene Praktika ausländischer Studierender dürfen bis zu 12 Monate dauern. Diese 12 Monate müssen nicht am Stück absolviert werden, sondern können gesplittet und über die gesamte Studiendauer verteilt werden. Für je- des neue Praktikum ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Ausländische Studenten dürfen eine Beschäftigung nur aufnehmen, wenn sie einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufent- haltserlaubnis) besitzen, der sie dazu berechtigt. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Auslandsver- tretungen bzw. die Ausländerbehörde. Im Falle eines studi- enfachbezogenen Praktikums muss die Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde das Einvernehmen der Bundes- agentur für Arbeit einholen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzI1ODA1