Praktika in Unternehmen

34 Praktika in Unternehmen RECHTLICHER RAHMEN – KLÄREN SIE GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN Pflichtpraktikum Eine Kündigung nach arbeitsrechtlichen Regeln ist grund- sätzlich nicht möglich und nicht vorgesehen. Denn bei dem Pflichtpraktikum handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis, sondern um einen Teil der Ausbildung der Studenten im Rahmen der Studien-/Prüfungsordnung der Hochschule bzw. des Fachbereichs. Besonders zu beachten ist, dass die Auflösung des Verhältnisses über ein Pflichtpraktikum zur Nichtzulassung des Studenten führen kann, weil dieser u. U. nicht über die erforderlichen Nachweise/Qualifikationen verfügt. Auch dürfte keine Kündigungsmöglichkeit nach § 22 BBiG bestehen. Von der Vereinbarung einer Probezeit im Pflichtpraktikum sollte abgesehen werden. Bei einem Pflichtpraktikum ist die Vereinbarung einer Probezeit grundsätzlich nicht vorgese- hen, weil das Pflichtpraktikum eine reine Ausbildungsmaß- nahme ist. Da das Pflichtpraktikum eine schulische oder uni- versitäre Ausbildungsmaßnahme ist, regeln deren Prüfungs-, Lehr- und Studienordnungen die rechtlichen Einzelheiten. In beiderseitigem Einvernehmen kann das Praktikumsver- hältnis auch mit sofortiger Wirkung oder vorzeitig aufge- hoben werden. Diese Vereinbarung sollte in jedem Falle schriftlich erfolgen, auch wenn Sie den Praktikumsvertrag mündlich abgeschlossen haben.

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