Praktika in Unternehmen

31 WAS MÜSSEN SIE DATENSCHUTZRECHTLICH BEACHTEN? Der Datenschutz und auch der Beschäftigten-Datenschutz wurden durch die DSGVO der EU und die Neufassung des BDSG mit Wirkung vom 25.05.2018 in vielen Punkten ver- ändert. Der Beschäftigten-Datenschutz ergibt sich aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO aus § 26 BDSG. Aber auch bei Anwendung dieser Vorschrift sind die generellen Vorgaben der DSGVO und des BDSG zu beachten. Nach § 26 Abs. 8 Nr. 2 BDSG gehören zu den Beschäftig- ten auch Personen, die im Rahmen der Berufsbildung tätig sind. Praktikanten gehören zwar nicht grundsätzlich dazu, werden jedoch in vielerlei Hinsicht nach den Regelungen der Berufsbildung behandelt (vgl. § 26 BBiG). Im Zweifel gehören sie zu den Arbeitnehmern i.S.v. § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG. Daher können unserer Einschätzung nach die Regelungen über den Beschäftigtendatenschutz auch auf Praktikanten angewandt werden; sie gehören zu den Beschäftigten i.S.d. § 26 Abs. 8 BDSG. Die Verarbeitung (dazu gehören z. B. das Erheben, Erfassen, Organisieren, Speichern, Löschen und Vernichten) der Daten von Beschäftigten ist nach § 26 Abs. 1 BDSG u. a. zuläs- sig, soweit die Informationen im Zusammenhang mit der Begründung, der Durchführung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Hinsichtlich der Speicherung und Aufbewahrung der Daten sollte allerdings unterschieden werden zwischen Bewerbern auf einen Praktikumsplatz und den eigentlichen Praktikanten.

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