Berliner Wirtschaft Juni 2020

Die Phase der Kurzarbeit lässt sich zur Weiterbildung nutzen. Arbeitgeber können Zuschüsse für die Kosten und das Arbeitsentgelt beantragen von Julian Algner und Melanie Engler Gute Zeit für Qualifizierung D urch das Qualifizierungschancengesetz gilt seit 2019, dass die Weiterbildungsför- derung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebs- größe erfolgen kann. Parallel zu den übernomme- nen Weiterbildungskosten für Beschäftigte kön- nen Arbeitgeber einen Zuschuss zumArbeitsent- gelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und wäh- renddessen das Arbeitsentgelt fortzahlen. Beides setzt grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Die Fördermöglichkei- ten sind nach Betriebsgröße gestaffelt: Kleine Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden können z. B. bis zu 100 Prozent der Weiterbildungskosten erstattet bekommen sowie einen Zuschuss von bis zu 75 Prozent für das Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten. Wird die Förderung für eine Person ohne Berufsabschluss beantragt, die eine berufsab- schlussbezogene Weiterbildung macht, kann der Arbeitsentgeltzuschuss sogar bis zu 100 Prozent betragen. Durch das neue „Arbeit-von-morgen- Gesetz“, das jüngst vom Bundestag beschlossen wurde, sollen bestehende Fördermöglichkeiten ausgeweitet werden. Dazu zählen unter anderem höhere Zuschüsse, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes einer Anpassung der beruflichen Kompetenzen bedarf. Voraussetzungen zur Weiterbildungs- förderung nach SGB III: → es werden Kenntnisse und Fertigkeiten ver- mittelt, die über ausschließlich arbeitsplatzbe- zogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen → der Erwerb des Berufsabschlusses liegt min- destens vier Jahre zurück → in den letzten vier Jahren vor Antragstellung wurde nicht an einer nach dem SGB III geförder- ten beruflichen Weiterbildung teilgenommen → die Maßnahme wird außerhalb des Betriebs durchgeführt und dauert mehr als 160 h (nach Inkrafttreten des „Arbeit-von-morgen-Gesetzes“ nur noch mehr als 120 h) → die Maßnahme und der Träger der Maßnahme sind für die Förderung zugelassen → der Arbeitnehmer ist von Strukturwandel betroffen oder strebt Weiterbildung in Engpass- beruf an (dieses gilt nur bei Betrieben ab 250 Beschäftigten). ■ FOTO: GETTY IMAGES/UTAMARU KIDO IHK-Bereich Fachkräfte & Innovation Julian Algner Tel.: 030 / 315 10-153 julian.algner@berlin.ihk.de Stefanie Dümmig Tel.: 030 / 315 10-328 stefanie.duemmig@ berlin.ihk.de Vorgehen zur Beantragung der Förderung → Arbeitgeber/Arbeit- nehmer lassen sich zur Übernahme der Weiterbildungskosten bei Agentur für Arbeit/Job- center beraten und füllen einen Fragebogen aus → die Agentur für Arbeit/ das Jobcenter prüft, ob Förderung möglich ist. Bei Zusage erhalten die Beschäftigten i. d. R. einen Bildungsgutschein → Hilfestellungen zur Auswahl: Merkblatt „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ der Agentur für Arbeit → Bildungsgutschein wird bei zugelassenem Weiterbildungsträger der Wahl eingelöst Mit beruflicher Qualifizierung sorgen Betriebe jetzt für einen dynamischen Aufschwung nach der Krise vor Weitere Informationen ihk-berlin.de/weiter- bildungsberatung-an arbeitsagentur.de/ karriere-und- weiterbildung/downloads 47 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 06 | 2020 FACHKRÄFTE | Weiterbildung

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