Unternehmensnachfolge regeln

59 anderen Ertragswertverfahren können auch branchenübliche Kapitalisierungszinssätze zugrunde gelegt werden. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird die Berech- nung des gemeinen Werts eines Betriebs geändert, sodass die Werte etwas niedriger ausfallen. Der gemeine Wert ergibt sich bei diesem Verfahren aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitali- sierungsfaktor. Dieser Faktor berechnete sich bisher auf der Grundlage des jeweils aktuellen Basiszinses zuzüglich eines festen Zuschlags von 4,5 % (Kapitalisierungszinssatz). Da der Kapitalisierungsfaktor der Kehrwert des Kapitalisierungs- zinssatzes ist, bedeutete das: je niedriger der Zinssatz, desto höher der Kapitalisierungsfaktor. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase betrug der Kapitalisierungsfaktor für Bewertungsstichtage im Jahr 2016 bisher 17,86 und konnte damit zu hohen Firmenwerten führen. Aktuell wird der Fak- tor für das laufende Jahr und die folgenden Jahre auf 13,75 festgeschrieben. Der Faktor kann bei Bedarf durch Rechts- verordnung an die Zinsentwicklung angepasst werden. Stundung Im Erbfall, also nicht bei Schenkungen, wird der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das begünstigte Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet. Im ersten Jahr erfolgt die Stundung zinslos, danach gelten die allge- meinen Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung für Stundungen. Voraussetzung für die Stundung ist, dass die Vorgaben zur Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden. Bei einem Verstoß endet die Stundung. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag bietet eine ausführliche Broschüre zur Erbschaftssteuerreform an: dihk-verlag.de Das-Erbschaft-Schenkung- steuerrecht-bei-Unterneh- mensuebertragungen.html

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