Unternehmensnachfolge regeln

48 Unternehmensnachfolge regeln Informationen für Unternehmer und Nachfolger RECHTLICHE UND STEUERLICHE ASPEKTE kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Erwerber kann sich zu seiner Absicherung vor dem Erwerb des Un- ternehmens jedoch mit Zustimmung des Veräußerers beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft über das Bestehen von Steuerrückständen geben lassen. Übernahme der Arbeitsverträge Bei einer Unternehmensübergabe gehen gemäß § 613a BGB alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten in unveränderter Form auf den Nachfolger über. Die Arbeitsverhältnisse sind weder durch den Veräußerer noch durch den Käufer kündbar; Kündigungen wegen einer Betriebsübergabe sind nichtig. Die Regelung des BGB ist eine zwingende Vorschrift und kann vertraglich nicht ausge- schlossen werden. Auch Anwartschaften aus bestehenden Zusagen zur Altersversorgung, betriebliche Sonderverein- barungen wie übertarifliche Bezahlung, Urlaubszeiten usw. gehen auf den Käufer über. Eine Unternehmensübernahme im Sinne des § 613a BGB liegt in der Regel vor, wenn der Nachfolger in der gleichen Branche tätig ist wie der Vorgän- ger, wenn die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Vorgän- gers übernommen werden und auf dessen wirtschaftlichen Grundlagen aufgebaut wird. Der bisherige Inhaber haftet neben dem neuen Inhaber für alle Lohn- und Gehaltsschul- den, soweit sie vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Sowohl der bisherige als auch der neue Betriebsinhaber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Zeitpunkt und den Grund des Übergangs sowie des- sen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen zu infor- mieren (§ 613a Abs. 5 BGB). Ferner muss das Personal über

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