Unternehmensnachfolge regeln

47 ist, haftet der Erwerber für frühere Geschäftsverbindlichkei- ten. Sofern die Haftung vom Erwerber übernommen werden soll, muss deren Umfang im Kaufvertrag formuliert werden. Haftung bei Übernahme eines kleingewerblichen Unternehmens Der Erwerber eines kleingewerblichen, also nicht im Han- delsregister eingetragenen Unternehmens, haftet grund- sätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Verkäufers. Die Haftungsregelungen des § 25 HGB finden keine Anwendung. Allerdings kann die Haftung durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung von dem Erwerber übernommen werden, sofern der Gläubiger dem zustimmt. Haftung für betriebliche Steuerschulden Der Erwerber haftet für die betriebsbedingten Steuern, für die Erstattung von Steuervergütungen und für Steuerabzugsbe- träge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und die innerhalb eines Jahres nach der Betriebsanmeldung durch den Erwer- ber festgesetzt oder angemeldet worden sind. Dies betrifft im Wesentlichen die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer sowie die Lohnsteuer. Wann die Steuern entstanden sind, ergibt sich aus den jeweiligen Steuergesetzen. Es reicht aus, wenn sie innerhalb der Jahresfrist gegenüber dem Veräußerer, nicht aber gegenüber dem Erwerber festgesetzt worden sind. Neben dem Erwerber haftet der Veräußerer für die vor dem Übergang begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlich- keiten) als Gesamtschuldner neben dem Erwerber weiter. Wenn die Inanspruchnahme des Veräußerers nicht mehr in Betracht kommt, kann das Finanzamt auch den Erwerber allein in Anspruch nehmen. Die Haftung für Steuerschulden

RkJQdWJsaXNoZXIy MzI1ODA1