Praktika in Unternehmen

29 Unfallversicherung Die Schüler sind automatisch gesetzlich versichert, da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Der Unfallversicherungsträger der Schule ist zuständig. Bei Schülerpraktika ohne Aufsicht der Schule (freiwilli- ges Praktikum) ist die Berufs- genossenschaft des Betriebes zuständig. Beitragspflichtig sind grund- sätzlich die Unternehmen (§§ 150 ff. SGB VII). Sie tragen die Beiträge als Praktikums- betrieb allein. Die Höhe der Beiträge ist abhängig von verschiedenen Faktoren, z. B. Entgelt und Gefahrklasse. Nehmen Sie bei Unklarhei­ ten Kontakt zum zustän­ digen Unfallversicherungs­ träger auf. Sozialversicherungen Es besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Nehmen Sie bei Unklarhei­ ten Kontakt zu den Trägern der Sozialversicherungen auf. Die Sozialversicherungs- pflichten für Praktikanten sind äußerst komplex. Teil- weise stimmen sie mit denen für Studierende überein, teilweise weichen sie hiervon ab. Gesetzliche Regelungen für Praktikanten greifen nur punktuell und sind in den einzelnen Bereichen der Sozi- alversicherung uneinheitlich. Bei den Sozialversicherungs- pflichten muss nicht nur zwischen einem freiwilligen und vorgeschriebenen Prak- tikum unterschieden werden, sondern darüber hinaus, ob eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Nehmen Sie bei Unklarhei­ ten Kontakt zu den Trägern der Sozialversicherungen auf.

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