Praktika in Unternehmen

12 Praktika in Unternehmen RECHTLICHER RAHMEN – KLÄREN SIE GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN DER BEGRIFF „PRAKTIKUM“ Gemäß § 22 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) ist un- abhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses Praktikant, Ǔ wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durch- führung des Vertragsverhältnisses Ǔ für eine begrenzte Dauer Ǔ zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit Ǔ zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht Ǔ ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Mit Praktika sollen Sie Schülern sowie Studierenden, aber auch Auszubildenden, Berufseinsteigern, Berufsumsteigern und Arbeitslosen die Möglichkeit geben, berufliche Kennt- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einem befristeten Zeitraum in Ihrem Betrieb zu erlangen. Praktika sind ein Vertrags-/Schuldverhältnis eigener Art und von einem Arbeitsverhältnis zu trennen. Auch wenn einige Vorschriften der Berufsausbildung ent- sprechend für Praktika gelten, sind sie von mehrjährigen Berufsausbildungsverhältnissen, die zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Prüfung vor der Industrie- und Handels- kammer oder Handwerkskammer führen, zu unterscheiden.

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