Gründungsbroschüre Deutsch

55 Gewerbesteuer Jeder Gewerbetreibende im Inland unterliegt dieser Steuer. Sie ist die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen zur Finanzierung ihrer öffentlichen Aufgaben und ist in Berlin für alle Bezirke über einen einheitlichen Gewerbesteuerhebesatz festgeschrieben. Grundlage der Besteuerung ist der Gewer- beertrag eines Betriebes, d. h. der nach speziellen Vorgaben korrigierte Gewinn eines Unternehmens. Diese Steuer wird vierteljährlich über eine Gewerbesteuervorauszahlung eingefordert. Von daher gilt für Gründer auch hier der Hinweis, bei steigenden Gewinnen entsprechende Rücklagen zu bilden. Natürliche Personen und Personengesellschaften können einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr geltend machen. Außerdem erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften haben keine Anrechnungsmöglichkeit und keinen Freibetrag. In beiden Fällen aber gilt, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Körperschaftsteuer Für alle Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, UG) gilt die Körperschaftsteuerpflicht. Diese Steuer muss vierteljährlich als Körperschaftsteuervorauszahlung an das Finanzamt abgeführt werden. Besteuert wird auch hier der Gewinn des Unternehmens. Einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne werden mit dem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent besteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer. Gewerbesteuer  ihk-berlin.de/ grundsteuer Das Finanzamt  existenzgruender.de Stichwort: Finanzamt

RkJQdWJsaXNoZXIy MzI1ODA1