Berliner Wirtschaft Juni 2020

D as Coronavirus hat die deutsche Wirt- schaft weiter imGriff, und die Regierung versucht mit unterschiedlichen Maß- nahmen, die Verluste zu kompensieren. Neben den unmittelbaren Zuschüssen, die kleine Unternehmen, Selbstständige und Start-ups bis 31. Mai 2020 beantragen konnten, gibt es weitere Maßnahmen, die es den Unternehmen ermögli- chen sollen, die Krise besser zu überstehen. Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner Kleinunternehmen, Selbstständige und Start-ups haben ein Recht zur Verweigerung von bestimm- ten Leistungen (zum Beispiel Zahlungen). Näm- lich dann, wenn sie infolge von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, ihre Leistung nicht mehr oder zumindest nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grund- lagen ihres Erwerbsbetriebs erbringen kön- nen. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur für „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“, also solche, die zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind (Strom, Was- ser, Internet etc.). Der Schuldner kann die Leistung nicht ver- weigern, wenn dies für den Gläubiger seiner- seits unzumutbar ist, etwa, wenn die Nichtzah- lung die wirtschaftliche Grundlage von dessen Erwerbsbetrieb gefährden würde. Dann aber hat der Schuldner zumindest ein Recht zumRücktritt vom Vertrag. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht für den Mietzins, die Miete muss also weiterhin voll bezahlt werden. Allerdings erhal- ten Mieter hier anderweitige Vorteile. Miete von Geschäftsräumen Mietern können die Geschäftsräume nicht gekün- digt werden, wenn sie im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlen können, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Aktuell streiten sich Rechtsexperten umdie Frage, ob Mieter, die ihr Ladenlokal wegen der aktuel- len Kontaktverbote schließenmussten, gegenüber ihrem Vermieter die Miete stunden oder ganz aussetzen können. Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Einerseits lässt sich argumentieren, dass der Vermieter selbst seine Leistung – Vermietung eines Geschäftslokals – nicht mehr ordentlich erbringen kann, wenn das Geschäft des Mie- ters für den Besucherverkehr geschlossen blei- ben muss. Im Gegenzug könne er dann nicht Das Virus hat für Stillstand gesorgt, der Weg zur Normalität ist noch weit. Für viele Start-ups stellt sich die Frage, welche finanziellen Rechte und Pflichten sie in der jetzigen Situation haben von Dr. Martin Gerecke Events, Miete, Gutscheine – was jetzt geht SERVICE | Gründerszene 58 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 06 | 2020

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