Berliner Wirtschaft Mai 2020

Vielen Start-ups – und nicht nur ihnen – droht wegen der Pandemie die Zahlungsunfähigkeit. Ein neues Gesetz soll verhindern, dass Unternehmer aufgrund der Corona-Krise einen Insolvenzantrag stellen müssen von Dr. Robert Brahmstaedt Keine Insolvenz wegen Corona A ufgrund der COVID-19-Pandemie droht auch Start-ups die Insolvenz. Einen Insol- venzantrag müssen sie trotzdem nicht in jedemFall gleich stellen, denn der Gesetz- geber hat im Eilverfahren ein Maßnahmenpaket beschlossen, zu dem auch das COVID-19-Insol- venzaussetzungsgesetz (COVInsAG) gehört. Damit soll Unternehmen, die infolge der Corona-Krise insolvent geworden sind, die Fortführung ihres Betriebs erleichtert und Zeit für die Inanspruch- nahme staatlicher Hilfen verschafft werden. Auch werden durch das COVInsAG Anreize geschaffen, Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Was die Aussetzung der Antragspflicht bedeutet Bislang sind Geschäftsleiter verpflichtet, bei Zah- lungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüg- lich einen Insolvenzantrag beimzuständigenAmts- gericht zu stellen. Andernfalls drohen strafrechtli- che Konsequenzen und die persönliche Haftung. Das neue COVInsAG setzt diese Pflicht zunächst bis zum 30. September 2020 aus. Bei Insolvenzan- trägen von Gläubigern muss der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorgelegen haben. Das heißt: Nur, weil Unternehmen noch nicht die staat- lichen Finanzhilfen („Bazooka“) in Anspruch neh- men konnten, müssen sie jetzt keinen Insolvenz- antrag stellen. Die Aussetzung der Antragspflicht ist gesetzlicher Regelfall, doch es gibt Ausnah- men: Wenn die Insolvenz nicht durch die Folgen der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde oder ein Unternehmen nicht in Aussicht stellen kann, dass es - sobald die Pandemie unter Kontrolle ist - wie- der zahlungsfähig ist, ist sofort ein Insolvenzantrag zu stellen. Zugunsten des Schuldners werden diese Voraussetzungen vermutet, wenn das betroffene Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zah- lungsfähig war. Dabei sollen derzeit bestehende Planungsunsicherheiten nicht zulasten antrags- pflichtiger Geschäftsleiter gehen. Ob ein Start-up bisher profitabel war, ist nicht entscheidend, wenn es seine Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllt hat und davon ausgehen konnte, dass es sein Geschäft fortführen wird, also alle in den kommenden ein bis zwei Jahren fällig werdenden Verbindlichkei- ten bedienen kann. Geschäftsleiter müssen diese Abgrenzung wegen drohender Haftungsrisiken sehr genau vornehmen. Pflicht zur wirtschaftlichen Selbstprüfung Als Erstes ist in einer Rückschau zu prüfen, ob zum Stichtag 31. Dezember 2019 Zahlungsunfä- Das neue Gesetz soll den Unternehmen ermöglichen, die Dinge zusammenzuhalten SERVICE | Gründerszene 56 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 05 | 2020

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