Unternehmensnachfolge regeln

57 Verschonungskonzept Im Rahmen der Übertragung von Unternehmensvermögen enthält der § 13a ErbStG eine Steuerbefreiung für sogenanntes begünstigtes Vermögen. Das begünstigte Vermögen besteht aus steuerlichem Betriebsvermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Anteilen an Kapitalgesellschaften; § 13b Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG. Davon abzugrenzen ist das Verwaltungs- vermögen; § 13b Abs. 4 ErbStG. Für das begünstigte Vermögen besteht ein Wahlrecht. Der Unternehmensnachfolger kann zwischen einem Abschlag von der Bemessungsgrundlage i. H. v. 85 % (Regelverschonung) bzw. i. H. v. 100 % (Options- verschonung) wählen. Für diesen Teil des Betriebsvermögens muss nur dann Erbschaftsteuer gezahlt werden, wenn gegen die Fortführungsbedingungen verstoßen wird. Die im Fall der Regelverschonung verbleibenden 15 % des Betriebsvermögens werden mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR pauschal als nicht-produktiv einge- stuft; die Steuer auf diesen Teil des Betriebsvermögens muss stets (sofort) gezahlt werden. Die einzelnen Fortführungsbe- dingungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

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