Unternehmensnachfolge regeln

46 Unternehmensnachfolge regeln Informationen für Unternehmer und Nachfolger RECHTLICHE UND STEUERLICHE ASPEKTE Haftung bei Firmenfortführung Wird ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt, haftet der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inha- bers (§ 25 HGB). Die Haftung erstreckt sich auch auf Lohn- und Gehaltsansprüche aus Arbeitsverhältnissen, Ansprüche aus Wettbewerbsklauseln, Vertragsstrafen oder Steuerschul- den. Des Weiteren haftet der Nachfolger für Produkte und Leistungen des Vorgängers. Daneben haftet auch der bisheri- ge Inhaber für Altschulden der Gesellschaft gegenüber Drit- ten noch für fünf Jahre ab Übergabe. Dies trifft aber nur auf Verbindlichkeiten zu, die er tatsächlich persönlich zu verant- worten hat, nicht also auf neue, vom Nachfolger eingegange- ne Verbindlichkeiten. Der Unternehmensnachfolger kann mit dem Veräußerer eine vertragliche Vereinbarung treffen, in der die Haftung des Nachfolgers für frühere Verbindlichkei- ten ausgeschlossen wird. Damit dieser Haftungsausschluss gegenüber den Gläubigern wirksam wird, muss er in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Es genügt aber auch, wenn dieser Haftungsausschluss jedem einzelnen Gläubiger mitgeteilt wird. Sofern die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister eingetra- gen werden soll, müssen Eintragung und Bekanntmachung mit der Übernahme zeitnah zusammenfallen. Haftung ohne Firmenfortführung Der Erwerber, dass heißt der Nachfolger, haftet für die frü- heren Geschäftsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und er den Namen der Firma nicht fortführt (§ 25 Abs. 3 HGB). Nur wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbeson- dere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handels- üblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden

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