Unternehmensnachfolge regeln

45 ternehmensnamen ein hoher Bekanntheitsgrad verknüpft ist, kann dieser nur erworben und damit genutzt werden, wenn das Unternehmen vor dem Verkauf in das Handelsregister eingetragen wird. Eine Eintragung kann dann erfolgen, wenn der Name des Unternehmens eine ausreichende Unterschei- dungskraft (ist in der Regel aufgrund des in der Firmierung enthaltenen Namens gegeben) aufweist und keine Verwech- selungsgefahr besteht, also nicht bereits eine Firma einge- tragen ist, die einen ähnlichen Namen hat. Die Firma muss nach Eintragung den Zusatz „Eingetragener Kaufmann“ (e. K. oder e. Kfm.) oder „Eingetragene Kauffrau“ (e. Kfr.) zwingend mit sich führen. Als Kleingewerbetreibender dürfen Sie Ihren Namen durch eine Branchen- oder Sachbezeichnung oder ein Fantasiewort ergänzen. Der eingetragene Kaufmann/die eingetragene Kauffrau ist im Gegensatz zum nicht eingetra- genen Gewerbetreibenden verpflichtet, Bücher zu führen und kann Mitarbeitern Prokura erteilen. Haftung bei der Betriebsübergabe Zu den wichtigsten Fragen im Rahmen einer Betriebsüberga- be gehört: Wer haftet für Verbindlichkeiten und Altschulden des Unternehmens nach der Übergabe? Sowohl der Unter- nehmer als auch der Nachfolger sollten sich hier juristischen Rat holen. Grundsätzlich gilt: Haftungsfragen sollten in einem Vertrag eindeutig festgelegt werden. Zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs tritt der Käufer in die Rechts- stellung des Verkäufers ein. Daraus kann sich eine Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens aus Gesetz oder aus vertraglicher Verpflichtung ergeben. Manche Haftungsrisiken lassen sich durch einen Eintrag ins Handelsregister oder durch Vertrag beseitigen, zum Teil muss das Haftungsrisiko direkt über den Kaufpreis verrechnet werden.

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