Praktika in Unternehmen

57 Zulassung zur IHK-Prüfung im Anschluss an außerbetrieb­ liche Umschulungsmaßnahmen Allein die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme mit ihrer stark verkürzten Ausbildungszeit ist für die Zulassung zur Prüfung nicht ausreichend. Hinzukommen muss entwe- der die Erstausbildung in einem anderen Beruf oder Berufs- tätigkeit. Die Zeiten der Berufstätigkeit und der Umschulung zusammengenommen sollen die Regelausbildungszeit des betreffenden Berufes nicht unterschreiten. Bei der Prüfungsanmeldung ist mitunter eine Teilnahmebe- scheinigung des Betriebes über ein Betriebspraktikum (mit Angaben über Inhalte/Tätigkeitsgebiete sowie Beginn und Ende des Praktikums) vorzulegen. Hinweis: Empfehlenswert ist es allerdings auch hier, sich als Praktikant ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen zu lassen. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Zeugnissprache Zwar wird nicht festgelegt, wie ein Praktikumszeugnis formu- liert werden sollte, für alle Zeugnisse gelten allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze: Ǔ Ein Zeugnis muss schriftlich ausgestellt werden. Die Ertei- lung eines Zeugnisses in elektronischer Form ist ausge- schlossen. Ǔ Ein Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Ǔ Ein Zeugnis muss richtig, d. h. die Auskünfte des Zeugni- sausstellers müssen der Wahrheit entsprechen und wohl- wollend sein. Die Praktikanten sollen als Empfänger mit dem Zeugnis nicht über Gebühr am weiteren beruflichen Lebensweg behindert werden. Weitere Informationen zur Externenprüfung unter ihk-berlin.de/ externenzulassung Weitere Informationen zu der Zulassung zur IHK-Prüfung im Anschluss an eine außerbetriebliche Umschulungsmaßnahme ihk-berlin.de/ umschulungsmassnahmen

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