Praktika in Unternehmen

56 Praktika in Unternehmen DURCHFÜHRUNG DES PRAKTIKUMS – GUTE ORGANISATION IST DER HALBE ERFOLG PRAXISHINWEIS Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis Jeder Praktikant hat das Recht darauf, ein einfaches Zeugnis zu erhalten (§ 109 GewO). Auf Verlangen des Praktikanten ist allerdings ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Beim qualifizierten Zeugnis müssen sich die Angaben darüber hinaus auf Leis- tung und Verhalten im Praktikumsverhältnis erstrecken. Bei der Anmeldung zu bestimmten Prüfungen kann ein qualifiziertes Zeugnis Zulassungsvoraussetzung sein. Zulassung zur Abschlussprüfung ohne Berufsausbildung Die Externenprüfung bietet erfahrenen Berufspraktikern die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben. Die Zulas- sung zur Prüfung erfolgt, wenn derjenige nachweisen kann, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Aus- bildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Die berufliche Tätigkeit kann mitunter nachgewiesen werden durch ein Arbeitszeugnis oder qualifiziertes Praktikums­ zeugnis . Eine Externenprüfung ist in sämtlichen Ausbildungszweigen möglich.

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