Berliner Wirtschaft Juni 2020

Mitarbeiter des Geschäftsfelds Service und Beratung geben Einblicke in die Praxis – und zeigen, wie IHK-Mitglieder rasch relevante Informationen erhalten können. Etwa, wenn es um das Thema Urlaubsanspruch geht von Lidija Piasek Wieso? Weshalb? Warum? Wer die IHK nicht fragt … Weitere Informationen Ein Merkblatt zum Thema Urlaubsanspruch bietet die IHK unter: ihk-berlin.de/arbeitsrecht Lidija Piasek, IHK-Expertin für Arbeitsrecht Tel.: 030 / 315 10-208 lidija.piasek@ berlin.ihk.de Experten bieten Rat und Tat Das Team Außenwirt- schaft & Recht aus dem Geschäftsfeld Service und Beratung der IHK berät telefonisch und per Mail. Das sind die Ansprechpart- ner und zugleich die Autoren dieser Serie: Florentine Füg, IHK-Expertin für Produktrecht Tel.: 030 / 315 10-533 florentine.fueg@ berlin.ihk.de Andreas Polzer, IHK-Experte für Umwelt- und Energierecht Tel.: 030 / 315 10-305 andreas.polzer@ berlin.ihk.de Antje Maschke, IHK-Expertin für Umsatzsteuerrecht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@ berlin.ihk.de M it welchen Fragestellungen wenden sich IHK-Mitglieder an die Experten? Und wie gehen die vor, damit Unternehmer rasch relevante Informationen erhal- ten? Alles öde?! Von wegen, denn das Spek- trum der Themen ist breit gefächert: Von Produktkennzeichnung über Außenwirtschaftsdokumente bis hin zu Zollbestimmun- gen ist alles dabei. In der vierten Folge der Serie geht es um das Thema Urlaubsanspruch. Mittwoch, 11.10 Uhr. Ich bereite die Inhalte für den Infoletter Arbeits- recht auf, als das Telefon klingelt. Der Geschäftsfüh- rer eines Berliner Unterneh- mens hat seinem langjährigen Mitarbeiter gekündigt und möchte wissen, ob er ihm noch den gesamten Jahresurlaub gewähren muss. „Das kommt auf den Zeitpunkt des Ausschei- dens an“, beginne ich. Ist dieser in der ersten Jah- reshälfte, steht dem Mitarbeiter ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beste- hens des Arbeitsverhältnisses zu. Liegt er in der zweiten Jahreshälfte, ist die Sachlage anders. Ich hake nach: „Wann endet das Arbeitsverhältnis?“ „Am 31. Juli 2020.“ „Verstehe“, erwidere ich. „Dann hat Ihr Mitarbeiter tatsächlich einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.“ „Aha! Und was passiert mit seinem zusätz- lichen vertraglichen Jahresurlaub?“, fragt er zurück. Es kommt darauf an, ob eine vertragliche „Pro rata temporis“-Regelung getroffen wurde. Nach so einer Klausel wird der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens nur anteilig gewährt. So eine Vereinbarung gibt es hier nicht. „Dann hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf den vollen ver- einbarten Urlaub“, teile ich ihm meine Einschätzung mit. Der Anrufer bedankt sich, und ich sage ihm, dass er sich bei weite- ren Fragen gerne bei mir melden kann. 11.18 Uhr. Wir been- den das Telefonat, und ich arbeite an meinem Infoletter weiter, mit dem guten Gefühl, unseremMitglied geholfen zu haben. ■ Bundesurlaubsgesetz Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Mindestur- laubsdauer beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage pro Jahr. Teilurlaub/Vollurlaub Der volle Anspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Arbeitsverhält- nis erworben (§ 4 BUrlG). Scheidet der Arbeitneh- mer dann nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres aus, hat er den vollen Urlaubsanspruch. Urlaubsabgeltung Der Urlaub kann in Ausnah- mefällen ausgezahlt werden, wenn er nicht mehr gewährt werden kann. ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ENIS AKSOY; FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Serie Die alltäglichen Fälle der IHK Folge 4: Urlaubsanspruch SERVICE | Beratungspraxis 60 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 06 | 2020

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