Berliner Wirtschaft 5/2018

NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE 61 BERLINER WIRTSCHAFT 05/18 LINK ZUR GRÜNDERSZENE Online ist der Text zu finden unter: www.gruenderszene.de wie Regelungen im Zusammenhang mit den eigenen Mitarbeitern. Es empfiehlt sich, Geheimhaltungsverpflichtungen in Arbeitsverträgen (gegebenenfalls mit Bezug auf konkrete Projekte) und nach- vertragliche Wettbewerbsverbote von maximal zwei Jahren festzulegen. Au- ßerdem sollten Mitarbeiter mit Blick auf den Geheimnisschutz sensibilisiert und geschult werden. Vereinbarung von Klauseln Bei Kooperationen und generell in Un- ternehmensbeziehungen, also mit Liefe- ranten und sonstigen Geschäftspartnern, empfiehlt sich außerdem die Vereinba- rung von Klauseln, die klar den Inhalt und Umfang der Geheimhaltungsver- Risikofaktor Mitarbeiter: Der interne Umgang mit Geschäfstgeheimnissen sollte klar geregelt sein pflichtung – also die geheimen Tatsa- chen – beschreiben. Kooperationspart- ner sollten ferner gemeinsame Sicher- heitsstandards festlegen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen betrifft in Netz- werken und Kooperationsverhältnis- sen nicht nur ein Unternehmen allein, sondern letztlich alle Teilnehmer, wenn diese untereinander Know-how austau- schen. Die rechtliche Herausforderung liegt darin sicherzustellen, dass sich sämt- liche Partner so verhalten, dass die fak- tisch-technischen Geheimhaltungsmaß- nahmen angewendet und die entspre- chenden Vereinbarungen eingehalten werden. Auch in Kooperationsverhält- nissen und sonstigenVerträgen mit Part- nern sollten deswegen ebenfalls nach- vertragliche Wettbewerbsverbote sowie entsprechende Vertragsstrafen bei Ver- letzungen geregelt werden. Was ist bei der neuen EU-Richtli- nie zu beachten? Die EU-Know-how- Schutz-Richtlinie, die bis zum 9. Juni dieses Jahres durch die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, erlaubt das bis- lang in Deutschland verbotene „Reverse Engineering“. Hierbei werden beispiels- weise Produkte von Wettbewerbern de- montiert, um zu erfahren, wie diese funktionieren und konstruiert sind, um sie in einem zweiten Schritt unter eige- nem Namen nachzubauen und zu ver- treiben. Es werden also eigentlich dem Know-how-Schutz unterliegende Ge- heimnisse verwendet. Reverse Engineering ausschließen Um eine solche Verwendung zu vermei- den, muss in Zukunft die Möglichkeit des Reverse Engineerings in Lieferverträgen oder Kooperationsvereinbarungen ver- traglich ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Start-ups, die zusammen mit einem anderen Unternehmen ein neues Produkt launchen. Fazit: Innovation wird vor allem durch den Austausch von Erfahrung und Wissen innerhalb von Kooperationen und Netzwerken vorangetrieben. Um die damit verbundenen Wettbewerbs- vorteile auch wirtschaftlich bestmöglich zu verwerten, ist es von hoher Bedeu- tung, Know-how durch angemessene, einheitliche Geheimhaltungsstandards sowie geeignete organisatorische, tech- nische und rechtliche Maßnahmen zu schützen. ‹ Der Autor ist Anwalt für Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht bei CMS Deutschland

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