Berliner Wirtschaft Februar 2021

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2021 b. beitrag I. Beitragsbefreiungen 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbe- steuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb Euro 5.200,00 nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebs­ eröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festge- setzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb Euro 25.000,00 nicht übersteigt. a. wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 50.777.400 Euro Aufwendungen in Höhe von 62.781.600 Euro Ergebnisvortrag 4.156.000 Euro Abnahme des Eigenkapitals 7.848.200 Euro 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 8.000.000 Euro Investitionsauszahlungen in Höhe von 11.042.300 Euro festgestellt. II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten a. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von bis Euro 15.000,00 25,60 Euro b. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 15.000,00 bis Euro 30.000,00 38,40 Euro c. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 30.000,00 bis Euro 50.000,00 64,00 Euro soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift. 2. Kaufleuten mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis Euro 50.000,00 64,00 Euro 3. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 50.000,00 bis Euro 100.000,00 102,40 Euro 4. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 100.000,00 bis Euro 200.000,00 204,80 Euro 5. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 200.000,00 bis Euro 400.000,00 384,00 Euro 6. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 400.000,00 bis Euro 800.000,00 665,60 Euro Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 8. Januar 2021 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Satz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK Berlin 2 und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin 3 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2021 (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) beschlossen: SERVICE | Wirtschaftssatzung 48 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 02 | 2021

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