Berliner Wirtschaft 1/2021

RECHTSQUELLE GILT AB INHALT ANSPRECHPARTNER Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaß- nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Coro- na-Steuerhilfegesetz) Ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 • Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 % (bzw. 5 % durch das Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkun- gen mildern. • Corona-Schutzschild der Bundesregierung: „Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte“ Antje Maschke Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona- Steuerhilfegesetz) • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wurde eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit höchstens dem Faktor 2,5 gegenüber der linearen AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Regelung ist nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt nur für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Anschaffung/ Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022. • Die Höchstbetragsgrenzen beim steuerlichen Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG wurden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (§ 52 Abs. 18b EStG) von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Durch den generellen Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt der erhöhte Wert von 5 Mio. € (10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) auch zeitlich befristet für die Körperschaftsteuer. • GEWERBESTEUER : Der Ermäßigungsfaktor in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG wurde von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Die Erhöhung gilt zeitlich unbefristet. Nach § 52 Abs. 35a EStG ist die Erhöhung des Ermäßi- gungsfaktors rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. • Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände wurde von 100.000 € auf 200.000 € erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG). Die Erhöhung des Freibetrags gilt gem. § 36 Abs. 1 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2020 und ist zeitlich nicht befristet. • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben (§ 21 Abs. 3a UStG). Antje Maschke Zweites Familienent­ lastungsgesetz (2. FamEntlastG) 01.01.2021 Für den VZ 2021 soll der Grundfreibetrag auf 9.744 Euro steigen und sich im VZ 2022 auf 9.984 Euro erhöhen (§ 32a Abs. 1 EStG-E). Antje Maschke urheberrecht Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes 07.06.2021 Durch das Gesetz wird die EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht umge- setzt. Wesentliche Regelungsinhalte sind: • die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen (Artikel 17 der DSM-RL – ehemals Artikel 13) • gesetzliche Erlaubnisse für das Text und Data Mining und den grenzüberschrei- tenden Unterricht • die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung • Anpassungen im Urhebervertragsrecht • das Presseverleger-Leistungsschutzrecht • die Verlegerbeteiligung • Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken • Verbesserungen beim grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilge- sellschaft zu Rundfunkinhalten (Umsetzung der Online-SatCab-RL) • zahlreiche weitere Änderungen im UrhG und im VGG; z.B. eine neue gesetzliche Erlaubnis für Karikaturen, Parodien und Pastiches. Beeke Schmidt arbeitsrecht Dritte Mindestlohn- anpassungsverordnung 01.01.2021 Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2021 zunächst auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt dann in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro. Lidija Piasek » 53 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 01 | 2021 SERVICE | Rechtsänderungen

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