Berliner Wirtschaft 1/2021

Neues Jahr, neue Vorschriften Das müssen Sie ab 2021 beachten – die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick RECHTSQUELLE GILT AB INHALT ANSPRECHPARTNER steuern Jahressteuergesetz 2020 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen) Grds. ab 1. Juli 2021, sofern nicht explizit anderslautend vermerkt Umsatzsteuer Mit der 2. Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets werden die Regelungen zur USt zwischen Unternehmen und privaten Kunden im grenzüberschreitenden Online-Handel EU-weit einheitlich modernisiert, insb. • Erweiterung des Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop durch Einführung eines Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus einem Drittland (§ 18k UStG – neu –) • Einführung der Steuerschuldnerschaft von Plattformen bei Lieferungen aus dem Ausland • Neuregelung sog. Fernverkäufe (insb. Abschaffung der bisherigen Versand­ handelsregelung sowie der Lieferschwellen) • Ausweitung des One-Stop-Shops auf Fernverkäufe sowie Lieferungen aus Drittstaaten • Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, für die die Steuer im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG – neu –) • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer • Einfuhrumsatzsteuer: Abschaffung der 22-Euro-Freigrenze für Sendungen mit geringem Wert aus Drittstaaten (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer- Befreiungsverordnung – neu –; Aufhebung von § 1a Einfuhrumsatzsteuer- Befreiungsverordnung); Umsetzung von EU-Recht, Inkrafttreten: 1. Januar 2021. Antje Maschke 1. Januar 2021 Einkommensteuer: • Verbesserung und zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG, insb. Erhöhung der begünstigten Investitionskosten von 40 Prozent auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungs- kosten und Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze i. H. v. 125.000 Euro für alle Einkunftsarten; Verringerung der betrieblichen Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Nutzungszeitraum von bisher mehr als 90 Prozent auf mehr als 50 Prozent im Jahr der Investition und im Folgejahr • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 EStG) • Vorübergehende Verlängerung (bis längstens 31. Dezember 2021) der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG • LOHNSTEUER: Leistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“: Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers werden steuerbegünstigt (§ 8 Abs. 4 EStG – neu) • Die geltende Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben, wird bis Ende 2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinausgehende Teil versteuert werden. SERVICE | Rechtsänderungen 52 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 01 | 2021

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