Berliner Wirtschaft 1/2021

13 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 01 | 2021 AGENDA | Perspektiven D as Jahr 2021 hat für viele Betriebe so begonnen, wie 2020 endete: im Kri- senmodus. Denn eine ganze Reihe von geschäftlichen Aktivitäten bleibt auch in diesen hoffnungsvollen Tagen des Jahresbe- ginns erst mal durch den Lockdown untersagt. Umso wichtiger sind für die direkt und indirekt Betroffenen die aktuellen Unterstützungspro- gramme, die zumindest einen Teil der Härten abfedern sollen. Noch bis zum 31. Januar können Soloselbst- ständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen für den Zeitraum September bis Dezember 2020 einen Antrag auf Überbrückungs- hilfe II stellen. Unter bestimmten Voraussetzun- gen gibt es Zuschüsse von bis zu 50.000 Euro pro Monat zu den Fixkosten. Parallel dazu ist zum Jahreswechsel auch die Überbrückungshilfe III angelaufen, die für Betroffene weitere Verbes- serungen bringen soll. Ausgelegt hat die Bun- desregierung dieses Programm für das gesamte erste Halbjahr 2021. Erweiterungen gibt es für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Anträge können jetzt auch größere Unternehmenmit bis maximal 500Mio. Euro Jah- resumsatz stellen. Entsprechend wurden auch die Grenzen für die monatlichen Zuschussbeträge nach oben angepasst. Spezielle Hilfen für Soloselbstständige Die Überbrückungshilfe III enthält zudem spe- zielle Hilfen für Soloselbstständige: Betroffene können eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Dazu wurde die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpau- schale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbst- ständige, die hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, aber keine oder lediglich sehr niedrige Fixkosten geltend machen können, im Rahmen der Überbrückungshilfen III dennoch einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vor- krisenzeitraums 2019 erhalten. Egal ob noch imLockdown, schonwieder raus oder sogar mit anhaltend gutemKundengeschäft: Fast alle Unternehmen und Branchenmüssen seit dem 1. Januar 2021 die Umsatzsteuersätze wie- der auf das alte Niveau gedreht haben, denn die befristete Sonderregelung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 läuft aus. Seit dem 1. Januar 2021 gelten wieder der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent sowie der ermäßigte Satz von sieben Prozent. Das bringt für viele Betriebe zum Jahreswechsel weiteren Umstellungsaufwand mit sich. Ausnahme: die von Corona besonders arg gebeutelten Restau- rants und Gaststätten. Hier gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von seit dem 1. Januar wie- der sieben Prozent für Speisen und Getränke vor- erst noch bis zum 30. Juni 2021. Bei CO 2 -Ausstoß Verschmutzungsrechte Im neuen Jahr startete in Deutschland die nati- onale Kohlendioxid-Bepreisung für Wärme und Verkehr. Unternehmen, die Heiz- und Kraft- stoffe in Umlauf bringen, müssen dafür Zertifi- kate in digitaler Formals „Verschmutzungsrechte“ erwerben. Der CO 2 -Preis für jede Tonne Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin oder Diesel fällt also zunächst bei den Lieferanten an, die diese dann an die Verbraucher weitergeben. Je weni- ger Zertifikate ausgegeben werden, desto höher steigt ihr Preis und damit auch der Anreiz, CO 2 zu sparen oder in Kohlendioxid sparende Technolo- gien zu investieren. Das neue nationale Emissi- onshandelssystem (nEHS) beginnt nun zunächst mit einemFestpreis von zehn Euro pro Tonne CO 2 und soll bis zum Jahr 2025 auf 35 Euro pro Tonne steigen. Wirtschaft und Verbraucher sollen sich so schrittweise auf die höheren Brenn- und Kraft- stoffkosten einstellen können. Wie sich die Erhö- hungen konkret auf einzelne Unternehmen aus- wirken, lässt sich mithilfe des vom DIHK entwi- ckelten CO 2 -Preisrechners simulieren. Nicht überall steigen die Steuern und Abga- ben. Es gibt auch eine Entlastung: Der Solidari- tätszuschlag (Soli) ist mit dem Jahresbeginn 2021 für viele Privatpersonen und Betriebe Geschichte. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums werden nun rund 88 Prozent dieser kleinen und mittelständischen Unternehmen vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn sie ausschließ- lich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 Pro- zent dieser Gewerbetreibenden profitieren den Angaben zufolge zumindest teilweise. Für 5,2 Pro- zent dieser Gruppe bleiben die bisherigen Soli- Zahlungen unverändert bestehen. Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Unternehmen tragen auf allen Ebe- nen stark zur staatlichen Finanzierung bei. Vor und nach der Bundestagswahl im Herbst könnte ihre Belastung deshalb ein relevantes Thema wer- den. Über erfolgte und diskutierte Änderungen im Steuerrecht informiert der DIHK regelmäßig im Internet (s. r.). ■ ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/MALTE MUELLER 10 Euro pro Tonne CO 2 werden nach dem neuen nationalen Emissionshandels- gesetz zunächst berechnet. CO 2 -Preisrechner Auswirkungen auf Unternehmen können mit einem Tool des DIHK simuliert werden: ihk.de/co2-preisrechner Steuerrecht Über Änderungen informiert der DIHK regelmäßig unter: ihk.de/news/news- letter-steuern-finan- zen-mittelstand

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